Satzung
Vereinssatzung
in der Fassung vom 24. Juli 2011
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen »Deutsche Dystonie Gesellschaft e. V.«.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und Wissenschaft und Forschung sowie die Aufklärung von Betroffenen, Ärzten und der Öffentlichkeit über Dystonien, ihre Auswirkungen und Behandlungsmethoden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Zusammenarbeit mit einem Wissenschaftlichen Beirat, der sich aus Ärzten der verschiedenen Fachbereiche zusammensetzt, die seit längerem durch Veröffentlichungen und auf Kongressen und Symposien die Krankheit bewusst machen und in der Lage sind, Patienten nach den neuesten Erkenntnissen zu behandeln;
- Gründung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen sowie öffentliche Veranstaltungen zur Beratung der Betroffenen über Auswirkungen der Krankheit und Behandlungsmethoden;
- Förderung von Forschungsprojekten, die sich mit der Krankheit befassen, und zwar durch unmittelbare finanzielle Unterstützung von Wissenschaftlern, die dabei dem Verein zur Beratung zur Verfügung stehen, oder mittelbar durch Vergabe von Finanzmitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften.
- Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden, oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt gemeinnützige Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Förderern.
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, geschäftsfähig ist und entweder selbst an Dystonie erkrankt ist oder Angehöriger, Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eines/r Betroffenen ist.
- Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche, geschäftsfähige Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, den Verein und seine Ziele sowohl materiell als auch ideell zu unterstützen. Außerordentliche Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht, sie nehmen ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teil.
- Förderer kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen. Förderer unterstützen die Arbeit des Vereins durch Beiträge und Spenden. Sie erlangen keinen Mitgliedsstatus.
- Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller gegen die Entscheidung des Vorstandes die nächste Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet endgültig.
- Personen, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von Beitragszahlungen befreit. Ehrenvorsitzende haben zudem das Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen und zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds oder Streichung von der Mitgliederliste. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Seitens des Vereins kann eine Kündigung nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erfolgen, der zu begründen ist und dem Mitglied schriftlich per Einschreiben bekannt zu geben ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Kündigungsschreibens folgenden Tag. Das betroffene Mitglied kann gegen die Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Der fristgerecht eingelegte Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Wird nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt, wird die Kündigung unanfechtbar.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6 Streichung von der Mitgliederliste
Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen sowie der dann erfolgenden Streichung muss ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen liegen. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der zu wählenden weiteren Vorstandsmitglieder ist vor der Wahl durch Beschluss der Versammlung zu ermitteln.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. In der ersten konstituierenden Vorstandssitzung nach Wahlen legt der Vorstand die Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder fest. Die Verteilung ist zu protokollieren und den Mitgliedern durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift (z. Zt. »Dystonie aktuell«) mitzuteilen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Schatzmeister ist zur Vertretung nur mit einem weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied berechtigt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Sofern die finanziellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen und die Mitgliederversammlung einer Einstellung vorher zugestimmt hat, kann er zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen hauptamtlichen Geschäftsführer (oder Geschäftsstellenleiter) bestellen. Dieser kann als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt werden. Er nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.
Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers (oder Geschäftsstellenleiters) ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte, die im Einzelfall einen im Arbeitsvertrag noch zu definierenden Geschäftswert überschreiten, zuvor die Zustimmung des Vorstands vorliegen muss. - Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die nach Bedarf oder auf Wunsch von mindestens 3 amtierenden Vorstandsmitgliedern mindestens zweimal im Jahr einzuberufen sind. Zu den Sitzungen lädt der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 amtierende Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Dem Vorstand ist ein Wissenschaftlicher Beirat angeschlossen, der sich aus Ärzten verschiedener medizinischer Fachrichtungen zusammensetzt.
§ 9 Mitgliederversammlungen
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dieses im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Bestellung des Vorstandes, die Bestellung von zwei Kassenprüfern, die Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über den Bericht des Kassenwartes.
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einen Versammlungsleiter bestimmen.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Zum Ausschluss von Mitgliedern und für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 12 Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Revision der Kassenführung durchzuführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
- Die Kassenprüfung kann durch zwei Kassenprüfer aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder oder durch ein durch die Mitgliederversammlung zu bestimmendes Wirtschaftsprüfer-, Steuerberaterbüro erfolgen.
- Die Kassenprüfer müssen volljährig und geschäftsfähig sein; sie werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Gleichzeitig ist ein Ersatzkassenprüfer zu wählen, der im Falle einer dauerhaften Verhinderung eines Kassenprüfers an dessen Stelle tritt.
- Vorstands- und Beiratsmitglieder oder mit ihnen verwandte oder verschwägerte Personen sowie Lebenspartner dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
§ 13 Protokollierung von Beschlüssen
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses festzuhalten; das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 14 Datenschutz
- Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins sowie Angaben über die Gesundheit werden zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jeder Betroffene hat ein Recht auf
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung;
b. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern sie unrichtig sind;
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt;
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.
3. Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern und Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des o. g. Personenkreises aus dem Verein hinaus.
§ 15 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen an den »Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e. V. Verein zur Förderung der SOS-Kinderdörfer in aller Welt«, der im Vereinsregister des Amtsgerichts München (VR 6575) eingetragen ist, zu übertragen, der es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Gründungsdatum: Hamburg, 13. März 1993
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Dystonie - Der Film
Dieser kurze Film zeigt Ihnen einige Formen der Dystonie und thematisiert auf beeindruckende Weise die Problematik für Dystonie-Betroffene.
Der Film entstand mit Unterstützung der Fa. Ipsen Pharma GmbH
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